Umgang mit Kopfläusen in Schulen


Läuse-Meldepflicht: Die wichtigsten To-Do‘s auf einen Blick

                                 Gesetzliche Regelungen im §34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)


• Bei einem Kopflausbefall besteht in Deutschland eine Meldepflicht gegenüber der

   Betreuungseinrichtung des Kindes (Kitas, Schulen, Kindergärten, Heime etc.).
• Eltern müssen lediglich den/die Einrichtungsleiter/in über den Befall informieren, nicht das Amt.
• Es liegt in der Pflicht der Betreuungseinrichtung, den Läusebefall beim Gesundheitsamt zu melden.
• Wurden Läuse oder Nissen beim eigenen Kind festgestellt, muss umgehend eine geeignete

   Behandlung durchgeführt werden. Ein Anti-Läusemittel, z.B. ein Shampoo gegen Kopfläuse

   eignet sich für die schnelle und unkomplizierte Behandlung.
• Danach müssen Eltern die Schule oder den Kindergarten über die erfolgreiche Behandlung in

   Kenntnis setzen.
• Das Kind darf erst wieder in die Betreuungseinrichtung, wenn der Kopflausbefall behandelt wurde

   und eine entsprechende Bestätigung vorliegt.                                        

 

 

Eine Vorlage für eine schriftliche Bestätigung, dass der Kopflausbefall beim eigenen Kind behandelt wurde, finden Sie hier zum Download.

 

Kopfläuse Behandlungsbestätigung.pdf

 

 

 

Kleiner Notfallplan zum Umgang mit Kopfläusen


 




Datenschutzerklärung